Ausländische Dienstleister

Die nachfolgenden Inhalte der Steuerberaterkammer Nürnberg stehen Ihnen im pdf-Format zur Verfügung. Zum Anzeigen und Drucken von pdf-Dokumenten benötigen Sie den Acrobat Reader der Firma Adobe, den Sie hier kostenlos herunterladen können:


Gem. dem Gesetz über die Zuständigkeit für die Aufgaben des Einheitlichen Ansprechpartners im Freistaat Bayern (BayEAG) übernehmen in Bayern die Kammern die Funktion des einheitlichen Ansprechpartners. Neben den Industrie- und Handelskammern wurden hierzu die Handwerks-kammern, die Rechtsanwaltskammern, die Steuerberaterkammern, die Architektenkammer, die Ingenieurekammer-Bau und die Landestierärztekammer benannt. Optional können die Landkreise und kreisfreien Gemeinden sich für diese Funktion entscheiden.

Entsprechend der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments unterstützt der einheitliche Ansprechpartner alle Dienstleistungserbringer, die innerhalb der EU  Dienstleistungen in einem anderen Land anbieten wollen, bei allen Formalitäten und Verfahren. Dieses Angebot steht ausländischen Staatsangehörigen aus der Europäischen Union sowie aus Island, Liechtenstein und Norwegen zur Verfügung.

Die Kernaufgabe ist damit die Information des Dienstleistungserbringers und die Koordinierung, als Verfahrensmittler zwischen Dienstleister und zuständiger Behörde. Bestehende Zuständigkeiten und Kompetenzen der Behörden bleiben dabei unberührt. Der EA kann nur im Rahmen seiner sachlichen und örtlichen Zuständigkeit tätig werden.

Eine Zusammenstellung der notwendigen Genehmigungen und Anmeldungen kann über das zentrale Informationsportal des Freistaats Bayern abgerufen werden:

Die Zuständigkeit des Einheitlichen Ansprechpartners richtet sich nach der jeweils innerstaatlich vertretenen Berufsgruppe. Die Steuerberaterkammer Nürnberg ist damit Ansprechpartner, wenn Sie in Nordbayern eine Niederlassung als Steuerberater planen.

Niederlassung:

Das Steuerberatungsgesetz sieht hierzu in § 37 a Abs. 2 bis 4a StBerG die Ablegung einer Eignungsprüfung vor.
Hier finden Sie entsprechende Antragsformulare.
 

Vorübergehende und gelegentliche Hilfeleistungen in Steuersachen

Bezogen auf § 3a StBerG in Umsetzung der Richtlinie über die Anerkennung von Berufsqualifikationen des Europäischen Parlaments (R 2005/36/EG) sind ausländische Dienstleister (aus einem anderen Mitgliedsstaat der EU, EWR oder der Schweiz) gehalten, vor der ersten Erbringung vorübergehender und gelegentlicher Hilfeleistungen in Steuersachen, eine schriftliche Meldung bei der zuständigen Steuerberaterkammer abzugeben.

Die hierfür benötigten Informationen bzw. Formulare finden Sie hier:

Erfassungsbogen für tschechische Dienstleister gem. § 3 a StBerG

Merkblatt für ausländische Dienstleister mit der Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach § 3a StBerG


Grundsätzliche Informationen zur Anwendung der Richtlinie 2005/36/EG

Hier finden Sie weiterführende Informationen zur Berufsanerkennnungsrichtlinie:
Europäische Kommission

Wenn Sie sich über berufliche Chancen in Europa informieren möchten, finden Sie hier Unterlagen und Ansprechpartner:
Eures - The European Job Mobility Portal

Sollten Sie Probleme oder Beschwerden aufgrund einer mangelhaften Anwendung des EU-Rechts haben, finden Sie unter folgenden Link Ansprechpartner:
Solvit